Die Statuten von 1894

Statuten des Schützenvereins Ahnsen vom Jahr 1894

So war es damals...

Wenn man sich so die alten Statuten aus den Anfängen des Schützenvereins anschaut, kann man schon durchaus ein klein wenig schmunzeln.
Aber am besten lesen Sie selbst:

aber wenn Sie wissen wollen wie unsere aktuelle Satzung auschaut, kein Problem, die gibt es hier:

Orginal Statuten von 1894

§1

Der Schützenverein Ahnsen hat den Zweck, ein Schützenfest in entsprechender Weise abzuhalten.
 

§2

  1. Mitglied des Vereins kann jeder Unbescholtene werden, welcher das 16. Lebensjahr vollendet hat und sich den Statuten des Vereins unterwirft.
  2. Austretende Mitglieder verlieren jeglichen Anteil am Vermögen des Vereins.
§3

  1. Jedes eingetretene Mitglied hat ein Eintrittsgeld von Mark 1,50 zu entrichten, welcher Betrag je nach Höhe des Kassenbestandes vom Vorstand erhöht werden kann.
  2. Diejenigen Mitglieder, welche sich abgemeldet haben und dem Verein später wieder beitreten, haben außer einem Eintrittsgeld von 1 Mark die inzwischen erhobenen Beiträge noch zu bezahlen.
  3. Jedes Mitglied hat einen jährlichen Kassenbeitrag von 1,20 Mark zu bezahlen, welcher 1/2 jährlich durch einen dazu vom Vorstand bestimmten Boten geschickt wird.
  4. Diese Beiträge werden zum Kostenaufwand des Schützenfestes verwandt bis auf einen Rest von min. 50 Mark.
§4

Der Vorstand besteht aus 10 Mitgliedern und wird immer auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Austretende Mitglieder des Vorstandes können nur in einer Generalversammlung durch andere ersetzt werden.
 

§5

Im Januar jeden Jahres hat eine Generalversammlung stattzufinden zur Abstimmung darüber, ob im betreffenden ein Schützenfest abgehalten werden soll oder nicht. Bei der Abstimmung hierüber sowie überhaupt bei allen Abstimmungen gilt die Majorität, jedoch bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Bei Änderung der Statuten ist min. 2/3 Majorität erforderlich. Außerdem hat an Sonntagen nach jedem Schützenfeste eine GV stattzufinden, deren Zweck ist Rechnungablage.
Beschlußfähig ist eine GV wenn mindestens 1/3 der Mitglieder und die Hälfte des Vorstandes anwesend sind.
 

§6

  1. Alle Mitglieder haben am Umzug durch das Dorf teilzunehmen. Ausnahmen hiervon finden nur dann statt, wenn das Mitglied dem Vorstand glaubhaft seine Verhinderung nachweisen kann.
  2. Sämtliche Mitglieder, welche am Schützenfeste teilnehmen, sind verpflichtet die entstehenden Kosten mitzutragen; und zwar in folgendem Verhältnis: Jedes unverheiratete Mitglied zahlt so oft 1 Mark als jedes verheiratete Mitglied 50 Pfennig zahlt.
§7

Jedes am Schützenfest teilnehmende Mitglied hat selbst 3 Schüsse nach der Scheibe abzugeben wofür es einen Betrag von 1,12 Mark an die Kasse zu entrichten hat. Kommt ein Mitglied diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat es trotzdem 1,50 Mark zu bezahlen. Diese Beiträge erhält der Schützenkönig nach Abzug des Schießgeldes, wofür derselbe die Verpflichtung hat, am Morgen nach Erlangen der Königswürde die Mitglieder des Vereins, deren Damen (je eine), ein Frühstück auf dem Schützenplatze zu geben.
 

§8

  1. König wird derjenige Ortseingesessene, welcher den besten Schuß nach der Scheibe abgegeben hat und verpflichtet sich hiermit dem Schützenverein beizutreten.
  2. Der König wird von sämtlichen Mitgliedern des Schützenvereins zur Befestigung der Scheibe im Zuge nach seiner Wohnung gebracht und am nächsten Morgen wieder abgeholt.
  3. Der König hat sich eine Königin zu wählen, die an seinen Ehren teilnimmt, aber keine Verpflichtungen hat.
§9

Am Tanze können außer den Mitgliedern auch solche Herren teilnehmen, die sich eine Eintritts-Tanzkarte gelöst haben.
 

§10

  1. Getanzt wird beim Schützenfeste bis 2:00 Uhr Nachts nach einer dazu bestimmten Tanzordnung.
  2. Beim tanzen darf unter keinen Umständen geraucht werden.
§11

Fahnen und sonstiges Eigentum des Vereins hat der betreffende Wirt aufzubewahren.
 

§12

Zur Vermeidung von Unzuträglichkeiten, Betrügerein beim Schießen werden vom Vorstand Mitglieder des Vereins bestimmt, welche unverzüglich zu gehorchen haben. Widrigenfalls eine Geldstrafe bis zu 10 Mark in Anwendung gebracht wird.
 

§13

  1. Der Umzug findet in folgender Weise statt: Am ersten Tage des Schützenfestes marschieren die unverheirateten Mitglieder des Vereins voran wonach die verheirateten folgen. Beide Teile werden geführt von einem Oberst, einem Adjudanten und zwei Leutnants.
  2. Am 2. und 3. Tage maschiert dasjenige Corps voran, von denen einer die Königswürde erlangt hat.
§14

Alle Streitigkeiten und Fragen, welche durch die Statuten nicht entschieden werden können, entscheidet der Vorstand.



Dietrich Kahle
(Präsident)

Otto Ahrens
(Kassierer)

Heinrich Hoppe
(Schriftführer)

Karl Ranze
Chronist